Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen dürfen wir als Lohnsteuerhilfeverein nur unsere Mitglieder beraten und vertreten. Um die Vorteile unseres Vereins zu nutzen, müssen Sie also gemäß § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz Mitglied werden.
Das können Sie - wenn Sie z. B. Arbeitnehmer, Beamter (Soldat, Polizist, Feuerwehrmann etc.), Zivildienstleistender, Auszubildender, Pensionär oder Rentner sind.
Für den Fall das Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinseinnahmen) oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (z. B. Vermietung von Wohneigentum oder Verpachtung eines Grundstücks)haben dürfen die Einnahmen hieraus 9.000 € bzw. 18.000 € im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteiegen und es dürfen keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze vorliegen.